Wohnraum-ID

Wohn-ID

In Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster haben die Stadträte eine Zweckentfremdungssatzung nach § 12 Absatz 1 des Wohnraumstärkungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen erlassen. In diesen Städten benötigen Sie für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum eine Wohnraum-ID.

In den übrigen 390 Städten und Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen benötigen Sie die Wohnraum-ID für Zwecke der Kurzzeitvermietung nicht.

In Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster gelten für die Kurzzeitvermietung seit dem 1. Juli 2022 folgende Vorschriften:

  • Es besteht eine Registrierungspflicht, wenn Wohnraum für die Kurzzeitvermietung genutzt werden soll (siehe „Wohnraum-ID: Registrierungspflicht bei Kurzzeitvermietung“).
     
  • Es besteht eine Registrierungspflicht für die Anbieter sonstiger Räume (wie zum Beispiel Ferienwohnungen oder Pensionen), wenn sie auf Ferienwohnungsplattformen und vergleichbaren Medien angeboten werden (siehe „Wohnraum-ID: Registrierungspflicht bei Kurzzeitvermietung“).
     
  • Betreiber von Online-Plattformen aber auch Anbieter anderer Medien, zum Beispiel Zeitungen, wurden verpflichtet, nur Angebote mit Registrierungsnummer (Wohnraum-ID) zuzulassen.
     
  • Führen eines Belegungskalenders (siehe „Belegungskalender“).

Die Städte sind verpflichtet, die Registrierungsdaten an die Steuerbehörden weiterzuleiten: Übernachtungen in Ferienwohnungen und Privatzimmern unterliegen grundsätzlich der Besteuerung. Neben ertrags- und umsatzsteuerlichen Pflichten unterliegen sie auch gegebenenfalls örtlichen Aufwandsteuern (beispielsweise einer Übernachtungssteuer).

Um die Einhaltung dieser Steuerpflichten und damit eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen, bedarf es einer entsprechenden Mitteilung, damit die Steuerbehörden Kenntnis von dem Steuerfall erhalten.

Wohnraum-ID: Registrierungspflicht bei Kurzzeitvermietung

In den Städten Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster ist seit dem 1. Juli 2022 Wohnraum, der zum Zwecke der Kurzzeitvermietung überlassen oder entsprechend genutzt wird, der Stadt vor der Überlassung anzuzeigen. 

Schritt-für-Schritt zur Wohnraum-ID

Wichtig:

  • Überlassen Sie mehrere Wohnungen an wechselnde Nutzerinnen oder Nutzer, so haben Sie für jede einzelne Wohnung gesondert eine Wohnraum-ID zu beantragen. Sind Sie nicht mehr über die der Stadt angezeigte Wohnung verfügungs- oder nutzungsberechtigt, teilen Sie dies bitte Ihrer Stadt mit.
     
  • Die Wohnraum-ID kann nicht von der Nachmieterin oder dem Nachmieter übernommen werden. Dies gilt auch bei Eigentumswechsel.
     
  • Wenn sich Ihre im Rahmen der Registrierung angegebenen Daten ändern, zeigen Sie dies bitte unverzüglich an.

Kurzzeitvermietung weniger als 90 Tage (bei Studierenden: weniger als 180 Tage) im Kalenderjahr:

 

Nach der Anzeige über den Online-Dienst wird in der Regel unmittelbar nach der Eingabe der Daten automatisch die amtliche Nummer, die Wohnraum-ID, erstellt. Die Erteilung ist kostenfrei.

Zweckentfremdung:
Wenn ein Wohnraum länger als 90 Tage (bei Studierenden: länger als 189 Tage) im Kalenderjahr Kurzzeit vermietet werden soll, liegt eine Zweckentfremdung vor. In diesem Fall bedürfen Sie der ausdrücklichen und gebührenpflichten Genehmigung Ihrer Stadt.

Die Wohnraum-ID muss für die Öffentlichkeit gut sichtbar angegeben werden, wenn der Wohnraum zur Kurzzeitvermietung zum Beispiel im Internet oder in Druckerzeugnissen angeboten oder beworben werden soll.

Belegungskalender

Jede einzelne Überlassung von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung ist in den Städten Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster spätestens am zehnten Tag nach Beginn der Überlassung anzuzeigen.

  • Diese Pflicht gilt nicht für Vermieterinnen und Vermieter von gewerblich genutzten Ferienwohnungen, Boardinghäusern, Pensionen und Hotels.

Die Anzeige kann über den Belegungskalender im Online-Dienst durchgeführt werden, über den auch die Wohnraum-ID erstellt wird.