FAQ – Häufige gestellte Fragen

FAQ

Wohnraum-Identitätsnummer Häufige Fragen

Bei der Kurzzeitvermietung wird Wohnraum für die Vermietung an Personen bereitgestellt, die sich zu touristischen Zwecken oder berufsbedingt nur vorübergehend in einer Gemeinde aufhalten. Grundsätzlich unterliegt die Kurzzeitvermietung von Wohnraum keinen Beschränkungen. Jedoch kann sie in Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten zeitlich begrenzt werden, um den Wohnraum für die dauerhafte Vermietung zu erhalten. Hierzu kann die Gemeinde die Kurzzeitvermietung in einer Wohnraumschutz- oder Zweckentfremdungssatzung regeln. Bisher haben in Nordrhein-Westfalen die Städte Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster eine solche Satzung erlassen.

Wenn Sie in diesen Städten Wohnraum kurzzeitig anderen Personen überlassen möchten, zum Beispiel als Ferienwohnung oder an Monteure vermieten möchten, brauchen Sie eine Wohnraum-Identitätsnummer. Eine Anzeige der Kurzzeitvermietung ist in jedem Fall erforderlich, auch dann wenn die Nutzung nicht genehmigungspflichtig ist. Es besteht auch eine Anzeigepflicht für die Anbieter sonstiger Räume (wie z.B. Hotels, Ferienwohnungen oder Pensionen), wenn sie auf Ferienwohnungsplattformen und vergleichbaren Medien angeboten werden.

Seit dem 1. Juli 2022 müssen Sie die Wohnraum-Identitätsnummer bei Anzeigen und Werbung angeben. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Wohnraum-Identitätsnummer in Fällen, in denen die Registrierung über den Onlinedienst fehlschlägt, von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Stadtverwaltungen vergeben wird und nicht unmittelbar erfolgen kann. Eine Anzeige oder Werbung darf in einem solchen Fall erst veröffentlicht werden, wenn Sie die Wohn-raum-Identitätsnummer erhalten haben.

Für die Zuteilung nutzen Sie bitte unseren Online-Dienst. Diesen erreichen Sie unter dem Link rechts auf dieser Seite.

Für solche Ferienwohnungen, die beispielsweise bereits baurechtlich als Ferienwohnung genehmigt wurden, brauchen Sie immer dann eine Wohnraum-Identitätsnummer, wenn Sie für deren Vermietung Angebote oder Werbung zum Beispiel in Internetportalen, sozialen Medien oder in Zeitungen schalten möchten, in denen ansonsten überwiegend die Kurzzeitüberlassung von Wohnungen beworben wird.

Eine Anzeige der Kurzzeitvermietung ist nicht erforderlich, wenn Anbieter einer gesetzlichen Impressumspflicht, zum Beispiel als gewerblicher Anbieter, unterliegen und in der Anzeige in dem betreffenden Medium ein Impressum angeben.

Für Hotels gilt das gleiche wie für Ferienwohnungen, die bauordnungsrechtlich kein Wohnraum sind. Sie brauchen dann eine Wohnraum-Identitätsnummer, wenn Sie für die Überlassung von Hotelzimmern Angebote oder Werbung in einem Ferienwohnungsportal im Internet schalten möchten – oder in einer Zeitschrift oder einem anderen Medium, in dem ansonsten überwiegend die Kurzzeitüberlassung von Wohnungen beworben wird.

Ja. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen entgeltlich und unentgeltlich überlassenen Räumen, die Pflicht zur Anzeige der Kurzzeitvermietung besteht in beiden Fällen.

Ja. Die Wohnraum-Identitätsnummer wird auch in diesen Fällen für die gesamte Wohnung erteilt. Sie dürfen den oder die Räume für insgesamt 90 Tage im Kalenderjahr genehmigungsfrei für die Kurzzeitvermietung nutzen.

Eine Genehmigung benötigen Sie, wenn die Kurzzeitvermietung insgesamt 90 Tage im Kalenderjahr überschreitet.

Für Studierende, die ihre Hauptwohnung überlassen, gilt ein genehmigungsfreier Zeitraum von maximal 180 Tagen pro Kalenderjahr. Um diesen verlängerten genehmigungsfreien Zeitraum nutzen zu können, müssen Studierende die Kopie des Mietvertrags und jeweils zu Semesterbeginn eine aktuelle Studienbescheinigung vorlegen.

Wenn Sie bereits bei Beantragung einer Wohnraum-Identitätsnummer im Online-Dienst einen längeren als den genehmigungsfreien Zeitraum eingeben, wird die Wohnraum-Identitätsnummer nicht automatisch vergeben. Ihr Antrag wird der zuständigen Stadtverwaltung zugeleitet, die alsbald Kontakt mit Ihnen aufnimmt um zu klären, ob Sie einen gebührenpflichtigen Antrag auf Genehmigung der Zweckentfremdung stellen möchten.

Nein, eine Genehmigung kann nicht über den Online-Dienst beantragt werden. Sie können eine Genehmigung bei der zuständigen Stadtverwaltung beantragen. Ein solcher Antrag ist gebührenpflichtig.

Deuten Ihre Angaben im Online-Dienst auf eine Genehmigungspflicht hin, zum Beispiel, weil Sie eine Vermietungsabsicht von mehr als 90 Tagen im Kalenderjahr angegeben haben, wird die Wohnraum-Identitätsnummer nicht automatisch vergeben. Ihr Antrag auf Erteilung der Wohnraum-Identitätsnummer wird der zuständigen Stadtverwaltung zugeleitet, die alsbald Kontakt mit Ihnen aufnimmt um zu klären, ob Sie einen gebührenpflichtigen Antrag auf Genehmigung der Zweckentfremdung stellen möchten.

Anders als bei der Vergabe der Wohnraum-Identitätsnummer für den genehmigungsfreien Zeitraum besteht kein Anspruch auf eine Genehmigung. Diese wird auf Antrag erteilt, wenn Sie als verfügungsberechtigte oder nutzungsberechtigte Person ein berechtigtes Interesse an einer Nutzung der Wohnung zu anderen als Wohnzwecken haben, welches das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt. Diese Prüfung wird im Einzelfall auf Antrag durch die zuständige Stadtverwaltung durchgeführt. Der Antrag ist gebührenpflichtig.

Die Erteilung einer Wohnraum-Identitätsnummer für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum bis zu 90 Tagen im Kalenderjahr bzw. für Studierende bis zu 180 Tagen im Kalenderjahr ist kostenfrei.

Ein Antrag auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung ist gebührenpflichtig. Der Gebührenrahmen beträgt zwischen 500 und 2500 Euro. Im Regelfall wird die Genehmigung für die Zweckentfremdung von Wohnraum für die Kurzzeitvermietung Gebühr 500 Euro betragen. Die Erteilung einer Wohnraum-Identitätsnummer zur Nutzung von Gewerberäumen für die Kurzzeitvermietung ist kostenfrei.

Wenn Sie bereits eine Zweckentfremdungsgenehmigung haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stadtverwaltung, um eine Wohnraum-Identitätsnummer zu erhalten.

Wenn Sie Ihre Wohnung zu anderen als Wohnzwecken nutzen möchten, zum Beispiel als Ferienwohnung vermieten, und diese Nutzung 90 Tage im Kalenderjahr – bei Studierenden 180 Tage im Kalenderjahr – überschreitet, müssen Sie bei der zuständigen Stadtverwaltung eine gebührenpflichtige Genehmigung beantragen. Über die genauen Voraussetzungen informiert Sie die zuständige Stadtverwaltung.

Es kommt auf die Wohnung an, nicht auf die nutzungsberechtigte Person. Das heißt, dass die Wohnung nicht mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr ohne Zweckentfremdungsgenehmigung vermietet werden darf, unabhängig davon, wie viele Nutzungsberechtigte es gibt.

Auch mehrere zusammenlebende Nutzungsberechtigte dürfen also ihre gemein-same Wohnung nicht mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr beispielsweise an Feriengäste überlassen.

Wohnraum, den Studierende angemietet haben und selbst nutzen, darf genehmigungsfrei für sechs Monate, längstens jedoch 180 Tage, im Kalenderjahr für die Kurzzeitvermietung genutzt werden. Studierende, die diesen Status bei der Registrierung nicht kenntlich machen, erhalten eine Wohnraum-Identitätsnummer, die zur Kurzzeitvermietung für 90 Tage in Kalenderjahr berechtigt.

Wenn Studierende den Wohnraum darüber hinaus bis zu weiteren 90 Tagen für die Kurzzeitvermietung nutzen möchten, müssen sie eine Kopie des Mietvertrags und jeweils zum Semesterbeginn einen aktuellen Studiennachweis der Stadtverwaltung vorlegen. Nach Prüfung der Nachweise wird die Wohnraum-Identitätsnummer durch die Stadt erteilt.

Für eine Wohngemeinschaft, bei der mehrere Personen keinen gemeinsamen Haushalt bilden, darf jede Person nach vorheriger Registrierung ihr Zimmer für höchstens 90 Tage im Kalenderjahr genehmigungsfrei für die Kurzzeitvermietung nutzen.

Bei einer Wohngemeinschaft von mehreren Studierenden darf jede studierende Person nach vorheriger Registrierung und Vorlage der Nachweise ihr Zimmer für höchstens 180 Tage im Kalenderjahr genehmigungsfrei für die Kurzzeitvermietung nutzen.

Die Wohnraum-Identitätsnummer muss bei jeder Anzeige oder Werbung für die überlassenen Räume für die Öffentlichkeit gut sichtbar angegeben werden. Dies gilt sowohl im Internet als auch beispielsweise in Zeitschriften oder auf Handzetteln/Flyern.

Es droht ein Bußgeld, wenn die Wohnraum-Identitätsnummer nicht oder in falscher Weise angegeben wird.

Die Wohnraum-Identitätsnummer erlischt, sobald die registrierte Person nicht mehr persönlich für den angegebenen Wohnraum nutzungsberechtigt ist, zum Beispiel wegen eines Umzugs.

Bei Missbrauch der Wohnraum-Identitätsnummer kann diese durch die zuständige Stadtverwaltung deaktiviert werden.

Die Wohnraum-Identitätsnummer erlischt nicht, wenn die genehmigungsfreie Zeit für die Kurzzeitvermietung verbraucht ist. Sie kann im nächsten Kalenderjahr ohne erneute Registrierung verwendet werden, wenn sie nicht aus anderen Gründen zwischenzeitlich erloschen ist oder deaktiviert wurde.

Im Rahmen der Kurzzeitvermietung muss jede Überlassung jeweils spätestens am zehnten Tag nach Beginn der Überlassung der zuständigen Stadtverwaltung angezeigt werden.

Diese Anzeige muss über den Online-Dienst durchgeführt werden, über den Sie auch die Wohnraum-Identitätsnummer erhalten haben. Dort können Sie angeben, an welchen Tagen die Wohnung überlassen werden soll oder wurde.

Um zum Belegungskalender zu gelangen, müssen Sie sich noch einmal beim Onlinedienst, über den Sie auch die Wohnraum-ID beantragt haben, anmelden (https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOHNRAUMID).

Nach der Anmeldung klicken Sie auf „Hier starten“, akzeptieren die Datenschutzerklärung und klicken auf „weiter“. Es wird Ihnen dann die erteilte Wohnraum-Identitätsnummer angezeigt. Ganz rechts befindet sich eine Schaltfläche „Belegung“ über die Sie den Belegungskalender erreichen.

Nein, Angaben zu Ihren Gästen müssen Sie in dem Online-Dienst nicht machen.

Wenn die geforderten Angaben im Belegungskalender nicht gemacht werden, wird die Wohnraum-Identitätsnummer deaktiviert und darf dann nicht mehr verwendet werden. Die Verwendung einer deaktivierten Wohnraum-Identitätsnummer ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Die Anforderung und Mitteilung einer Wohnraum-Identitätsnummer befreit nicht von den steuerlichen Anzeige- und Anmeldepflichten.

In Bonn, Dortmund, Köln und Münster fallen Tourismusabgaben auf privat veranlasste Übernachtungen an („Bettensteuer“, „Beherbergungssteuer“). Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei den Steuerämtern der genannten Städte.

Bei Fragen bezüglich anderer Steuerarten (zum Beispiel der Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei entgeltlichen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben) nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt auf.

Hier helfen Ihnen die jeweiligen Stadtverwaltungen weiter.

Stadt Aachen: wohnraumschutz[at]mail.aachen.de (wohnraumschutz[at]mail[dot]aachen[dot]de)

Stadt Bonn: zweckentfremdung[at]bonn.de (zweckentfremdung[at]bonn[dot]de)

Stadt Dortmund: wohnungsaufsicht.fb64[at]stadtdo.de (wohnungsaufsicht[dot]fb64[at]stadtdo[dot]de)

Stadt Düsseldorf: wohnungsaufsicht[at]duesseldorf.de (wohnungsaufsicht[at]duesseldorf[dot]de)

Stadt Köln: wohnungsamt[at]stadt-koeln.de (wohnungsamt[at]stadt-koeln[dot]de)

Stadt Münster: Wohnraum-ID[at]stadt-muenster.de (Wohnraum-ID[at]stadt-muenster[dot]de)

 

Zuständig ist immer die Stadtverwaltung, in der die zu überlassende Wohnung liegt. Der Wohnort der Antragstellerin oder des Antragsstellers spielt keine Rolle.