Projektvorgehen und -ziele
Das digitale Baugenehmigungsverfahren in Nordrhein-Westfalen soll im Zielbild aus zwei wesentlichen Komponenten bestehen, einem Bauportal.NRW sowie einer Kommunikationsplattform als Arbeitsebene für eine effiziente Zusammenarbeit aller an den Baugenehmigungsprozessen beteiligter Akteure.
Das Bauportal.NRW verfügt über Antragsassistenten und interagiert mit vorhandenen Komponenten der Bauaufsichtsbehörden. Das Bauportal.NRW wird hinsichtlich der Authentifizierung auf Bund.ID und zusätzlich auf das Unternehmenskonto (Elster) zurückgreifen.
Bei den Antragsassistenten wird das Angebot sukzessive erweitert.
Derzeit sind die folgenden Antrags- und Anzeigeverfahren auf dem Bauportal.NRW verfügbar:
- Antrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW 2018) (untergliedert in Bauantrag, Anzeige Referenzgebäude im referenziellen Baugenehmigungsverfahren und Antrag auf Vorbescheid)
- Antrag auf Baugenehmigung Sonderbau (§ 65 BauO NRW 2018) (untergliedert in Bauantrag und Antrag auf Vorbescheid),
- Antrag Werbeanlage (untergliedert in Bauantrag und Antrag auf Vorbescheid),
- Antrag auf Genehmigung der Beseitigung von Anlagen (§ 62 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 2018)
- Anzeige der Beseitigung von Anlagen (§ 62 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW 2018),
- Antrag auf WohnraumID
Für die Erweiterungsstufen des Bauportal.NRW sind Online-Dienste zu diesen Verfahren in Planung:
- Anzeige Bezugsgebäude – referentielles Baugenehmigungsverfahren (§ 66 BauO NRW 2018) sowie
- Antrag auf Grundstücksteilung (untergliedert nach „Genehmigung gemäß § 7 BauO NRW 2018 für ein bebautes Grundstück“ und „Ausstellung eines Zeugnisses für den Fall, dass eine Genehmigung zur Grundstücksteilung nicht erforderlich ist“).
- Abgeschlossenheitsbescheinigung gem. § 3 WEG
- Negativzeugnis gem. § 24 BauGB
- Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis (§ 85 Abs. 5 BauO NRW 2018)
- Antrag auf Eintragung einer Baulast (§ 85 Abs. 1 BauO NRW)
- Anträge im Bereich Denkmal gem. §§ 9 und 15 DenkmalschutzG
- Anträge für die Bauprodukte und Zustimmung im Einzelfall gem. §§ 17 und 23 BauO NRW
- Anträge im Bereich Wohnraumförderung
Bauaufsichtsbehörden, die sich an das Bauportal.NRW anschließen, müssen auch Anträge und Anzeigen zu diesen Verwaltungsverfahren in der zuvor gewählten Option (1 bis 2; siehe Kap. 2 der Handreichung) annehmen.
Verfahren, bei denen sich Antragstellende an die Gemeinde wenden müssen, wie die Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW 2018), Nutzungsänderungsanzeige (§ 64 Abs. 2 BauO NRW 2018) sowie isolierte Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 69 Abs. 3 BauO NRW 2018 stellen dabei einen Sonderfall dar (siehe im Detail Kap. 4.1, 2. Teil der Handreichung).
Leistungsumfang des Bauportal.NRW
Das Bauportal.NRW ist der erste Baustein hin zum elektronischen Baugenehmigungsverfahren. Es ermöglicht Bauaufsichtsbehörden den Erhalt der erforderlichen Dokumente in elektronischer Form. Dabei wurden sowohl die rechtlichen als auch die technischen Voraussetzungen geschaffen, um alle Antragsinformationen und den Großteil der Bauvorlagen in originärer elektronischer Form einreichen zu können. Zudem wurde der Antrags- und Dokumentenassistent vollständig unter Berücksichtigung des bundeseinheitlichen und verbindlichen Austauschstandards XBau entwickelt. XBau ist der XÖV-Standard für den Datenaustausch der Bauaufsichtsbehörden mit ihren Kommunikationspartnern. Die Behörden des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände haben XBau gemäß der Verpflichtung aus § 20 EGovG NRW bei den von ihnen eingesetzten informationstechnischen Systemen einzuhalten. Die Verpflichtung gilt gemäß Beschluss des IT-Planungsrates aus Oktober 2017 für IT-Verfahren, die neu implementiert oder in wesentlichem Umfang überarbeitet werden, unmittelbar und für andere IT-Verfahren maximal fünf Jahre nach Beschlussfassung.
Damit ist das Bauportal.NRW zukunftssicher aufgestellt und ebnet den Weg, weg von gescannten Unterlagen hin zu intelligenten Datensätzen, die mittelfristig bis langfristig auch automatisch verarbeitet werden könnten.
Das Bauportal.NRW ermöglicht die erstmalige Antragstellung bzw. Anzeige. Es gibt keinen Rückkanal zum Bauportal.NRW und auch kein Postfach. Die weitere Verfahrensabwicklung sowie das Nachreichen von Unterlagen erfolgen unmittelbar zwischen den Verfahrensbeteiligten und der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
Das Bauportal.NRW stellt in der aktuellen Ausbaustufe vier wesentliche Kernfunktionalitäten bereit:
Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, aber auch Entwurfsverfassende finden zielgruppengerecht alle Informationen rund um das Baugenehmigungsverfahren. Dazu gehört z.B. eine ausführliche Darstellung der einzelnen Schritte von der Idee eines Bauvorhabens über die Antragstellung bis zur Genehmigungserteilung sowie die nutzenorientierte Anbindung weiterer Informationsquellen wie z.B. Grundstücks- und Geoinformationen, die für die Bauvorhaben relevant sind. Unter www.bauportal.nrw werden die relevanten Informationen allen Interessierten an zentraler Stelle bereitgestellt.
Das Bauportal.NRW ermöglicht, sofern dies von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde angeboten wird, einen direkten Einstieg in den Online-Antragsprozess. Möchte ein Nutzer Anträge über das Bauportal.NRW einreichen, kann über einen Zuständigkeitsfinder die zuständige Bauaufsichtsbehörde ermittelt werden. Nimmt die zuständige Bauaufsichtsbehörde nicht am Antragsverfahren über das Bauportal.NRW teil, so kann der Bürger auf Wunsch der Kommune auf eine von der Kommune zu benennende Webseite weitergeleitet werden. Zur Bereitstellung dieser Informationen greift der Zuständigkeitsfinder auf die Verwaltungssuchmaschine.NRW (VSM) zurück, in der die relevanten Informationen zu allen landes- und kommunalen Leistungen in NRW und auch in anderen Bundesländern enthalten sind. Die Daten werden im Rahmen der Landesredaktion.NRW erhoben und zentral bereitgestellt.
Möglichst alle an die Bauaufsichtsbehörden gerichteten Verwaltungsleistungen sollen im Zielbild über die Antragsassistenten beantragt werden. Dabei werden die Antragstellenden durch einen zielgruppenorientiert entworfenen Assistenten durch den Antragsprozess geleitet. Er enthält Informationen über die im Rahmen des konkreten Antrags einzureichenden Dokumente und Daten und mögliche Beschaffungsquellen. Der Assistent ermöglicht eine Speicherung eines Zwischenstandes, so dass Antragstellende die Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen können. Die gesamte weitere Kommunikation erfolgt aus dem Fachverfahren bzw. seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde, da Antragstellende keine automatische Benachrichtigung aus dem Antragsassistenten erhalten.
Antragstellende bzw. deren Bevollmächtigte müssen sich über das Servicekonto.NRW bei jeder Antragstellung mit der Online-Ausweisfunktion ihres Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels authentifizieren. Anschließend werden die Antragsdaten im XBau-2.2-Standard und im PDF-Format sowie ggf. etwaige Bauvorlagen im PDF-Format an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet. Auf einer Antragsübersicht (s. Kap. 1.5 der Handreichung) sind die aus dem Servicekonto.NRW ausgelesenen Daten aus dem Authentifizierungsverfahren vermerkt. Derzeit entwickelt Nordrhein-Westfalen in Kooperation mit dem Freistaat Bayern ein digitales Unternehmenskonto. Zukünftig soll auch das Unternehmenskonto an das Bauportal.NRW angebunden werden. Da die Entwicklung technischer Authentifizierungsverfahren stetig voranschreitet, bleibt eine Anpassung der Authentifizierungskomponenten auf dem Bauportal.NRW vorbehalten.
Für die elektronische Antragstellung über das Bauportal.NRW wurde die Verordnung zur elektronischen Durchführung von Verfahren nach der Landesbauordnung 2018 auf dem Bauportal.NRW (VO Bauportal.NRW, GV. NRW. S. 820) geschaffen. Die Verordnung ermöglicht für die Verfahren auf dem Bauportal eine Abweichung von den Schriftformerfordernissen der Landesbauordnung, die Unterschriften der Verfahrensbeteiligten auf den Antragsunterlagen als auch den Bauvorlagen vorsieht. Statt der Unterschrift muss die jeweilige Person erkennbar aus dem Antrag bzw. der Bauvorlage hervorgehen. Durch die Authentifizierung über das Servicekonto.NRW ist für die untere Bauaufsichtsbehörde stets ein Ansprechpartner vorhanden, sollten sich die im Antragsprozess mitgeteilten Daten bzw. übermittelten Unterlagen als fehlerhaft oder falsch herausstellen. Die Details der Regelungen entnehmen Sie bitte der Rechtsverordnung. Die Baugenehmigung bedarf weiterhin der Schriftform. Eine elektronische Ausfertigung eines Bescheids muss daher die Anforderungen an elektronische Verwaltungsakte erfüllen.