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Zuständigkeiten - Wer macht was?

Aufbau und Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörden

Der Aufbau und die Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörden in Nordrhein-Westfalen sind in § 57 Landesbauordnung 2018 geregelt. Es gibt eine oberste Bauaufsichtsbehörde sowie obere Bauaufsichtsbehörden und untere Bauaufsichtsbehörden.

Untere Bauaufsichtsbehörden in Nordrhein-Westfalen

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die kreisfreien Städte, die Großen kreisangehörigen Städte und die Mittleren kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden sowie die Kreise für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden. Wann eine Stadt als Mittlere oder Große kreisangehörige Stadt eingestuft wird, ergibt sich aus § 4 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. In Nordrhein-Westfalen gibt es insgesamt 212 untere Bauaufsichtsbehörden.

Beispiele:

  • Die kreisfreie Stadt Köln ist untere Bauaufsichtsbehörde für ihr Stadtgebiet.

  • Die Große kreisangehörige Stadt Neuss ist untere Bauaufsichtsbehörde für ihr Stadtgebiet.

  • Die Mittlere kreisangehörige Stadt Langenfeld ist untere Bauaufsichtsbehörde für ihr Stadtgebiet.

  • Der Kreis Coesfeld ist untere Bauaufsichtsbehörde für die Gebiete der Städte bzw. Gemeinden Ascheberg, Billerbeck, Havixbeck, Lüdinghausen, Nordkirchen, Nottuln, Olfen, Rosendahl und Senden.

Für den Vollzug der Landesbauordnung (BauO) sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die Nutzung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig. Untere Bauaufsichtsbehörden sind u.a. verantwortlich für:

  • die Durchführung von Baugenehmigungsverfahren und somit die Prüfung der Bauanträge und Durchführung von Beteiligungsverfahren,
  • die Bauüberwachung,
  • die Bauzustandsbesichtigungen,
  • die wiederkehrenden Prüfungen bei Sonderbauten,
  • die Durchsetzung von Ordnungsverfügungen sowie die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
  • sonstige Verfahren, für die die BauO eine Zuständigkeit der unteren Bauaufsicht vorsieht.

Darüber hinaus bestehen weitere Aufgaben, die sich nicht aus der BauO ergeben, aber zur Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörden dazu gehören, wie z.B. die Mitwirkungen in anderen Genehmigungsverfahren als zu beteiligende Stelle, Aufbereitung von Informationen für kommunalpolitische Gremien, Mitwirkung im Rahmen von Petitionsverfahren etc.

Obere Bauaufsichtsbehörden in Nordrhein-Westfalen

Die oberen Bauaufsichtsbehörden sind unterschiedlich verortet.

Die Bezirksregierungen sind die oberen Bauaufsichtsbehörden für die kreisfreien Städte und Kreise, soweit diese untere Bauaufsichtsbehörden sind. Sie sind ebenfalls in den Fällen zuständig, in denen eine Baudienststelle des Bundes, eines Landes oder eines Landschaftsverbandes tätig wird (§ 79 BauO NRW).

Beispiele:

  • Die Bezirksregierung Düsseldorf ist u.a. obere Bauaufsicht für die Stadt Düsseldorf und für den Kreis Kleve.
  • Die Bezirksregierung Arnsberg ist u.a. obere Bauaufsicht für die Stadt Dortmund und für den Kreis Olpe.

In allen anderen Fällen sind die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörde obere Bauaufsichtsbehörde für alle kreisangehörigen Gemeinden, die eine eigene Bauaufsichtsbehörde haben.

Beispiele:

  • Der Landrat des Kreises Euskirchen ist obere Bauaufsichtsbehörde für die Städte Euskirchen und Mechernich.
  • Der Landrat des Kreises Höxter ist obere Bauaufsichtsbehörde für die Stadt Höxter.

Den Kreisen kommt somit eine Doppelrolle zu. Sie können für bestimmte Kommunen im Kreis obere Bauaufsichtsbehörde, für andere kreisangehörige Gemeinden aber die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde sein.

Aufgabe der Bezirksregierung und Kreise als obere Bauaufsichtsbehörden ist es im Rahmen der ihr zustehendenen Sonderaufsicht darauf zu achten, dass die unteren Bauaufsichtsbehörden ihre Aufgaben im Einklang mit dem öffentlichen Recht wahrnehmen. Darüber hinaus beraten die die oberen Bauaufsichtsbehörden die unteren Bauaufsichtsbehörden bei schwierigen und komplizierten Sachverhalten auf dem Gebiet des Bau- und Planungsrechts.

Bürgerinnen und Bürger können sich mit Eingaben und Beschwerden an die oberen Bauaufsichtsbehörden wenden, wenn sie mit einer Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht einverstanden sind und es auch nach nochmaliger Kontaktaufnahme zu keiner Einigung kommt. In ihrer Funktion als obere Bauaufsicht ermittelt sie den Sachverhalt, holt eine Stellungnahme der betroffenen unteren Bauaufsichtsbehörde ein und überprüft die Angelegenheit unter Beachtung der gemeindlichen Planungshoheit.

Oberste Bauaufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen

 

 

 

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitaliserung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD) übt als oberste Bauaufsichtsbehörde die Sonderaufsicht über die oberen und unteren Bauaufsichtsbehörden aus und entscheidet über grundsätzliche Fragen. Darüber hinaus bereitet es auch die Gesetzgebung zur Landesbauordnung vor, erlässt Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, es ist als Teil der Landesregierung Ansprechpartner für den Landtag, gibt Stellungnahmen zu Petitionen ab und vertritt die Landesregierung in bundesweiten Gremien.