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Landesrechtliche Regelungen Gesetze und Verordnungen

Die Landesbauordnung (Bauordnung NRW 2018) ist die wesentliche Grundlage des nordrhein-westfälischen Baurechts. Sie trifft grundlegende Regelungen zur Abwehr von Gefahren, die beim Bauen und durch bauliche Anlagen entstehen können. Sie regelt u.a. die Abstände und die allgemeinen technischen Anforderungen an bauliche Anlagen und enthält Verfahrensvorschriften über die am Bau Beteiligten, die Bauaufsichtsbehörden und das Genehmigungsverfahren. Die Bauordnung gilt für bauliche Anlagen, Bauprodukte sowie für Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen soweit nicht diese nicht ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich ausgenommen sind.

Hier gelangen Sie zur Bauordnung NRW 2018.

Gebäude, die andere Risiken aufweisen als Wohngebäude, werden im Bauordnungsrecht als Sonderbauten bezeichnet. Abweichende Risiken von Sonderbauten können sich zum Beispiel aus der Art ihrer Nutzung, ihrer Größe oder der Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer ergeben. Aus diesem Grund reichen die allgemeinen Anforderungen der Landesbauordnung 2018 nicht aus, um bei Sonderbauten das gleiche Sicherheitsniveau zu gewährleisten, wie das für Wohngebäude gilt. An Sonderbauten müssen daher einerseits bei höheren Risiken besondere Anforderungen gestellt werden und es können andererseits bei geringeren Risiken Erleichterungen gestattet werden. Die besonderen Anforderungen und Erleichterungen für „Versammlungsstätten“ (Sportstadien, Konzerthallen, Kinos usw.), „Beherbergungsstätten“ (Hotels), „Verkaufsstätten“ (große Supermärkte, Einkaufszentren usw.), Hochhäuser, Garagen und Betriebsräume für elektrische Anlagen finden sich in der Sonderbauverordnung (SBauVO).

Hier gelangen Sie zur Sonderbauverordnung (SBauVO).

Hier gelangen Sie zu den Erläuterungen zur Sonderbauverordnung.
 

Die Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) regelt in ihrem ersten Teil den Umfang, den Inhalt und die Anzahl der Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren. In ihrem zweiten Teil trifft die BauPrüfVO u.a. Regelungen zur Bestimmung von Prüfämtern für Baustatik und zur Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Standsicherheit und von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Brandschutz. Diese nehmen im Auftrag der Bauaufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen die nach der Landesbauordnung durchzuführenden Prüfungen der Standsicherheitsnachweise und die Prüfungen der Übereinstimmung eines Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften wahr.

Hier gelangen Sie zur Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO).

Bauprodukte bilden die Basis sicherer Bauwerke. Die BauPAVO NRW bündelt die bauordnungsrechtlichen Regelungen für Bauprodukte und Bauarten. Sie enthält besondere Vorschriften für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, Festlegungen zur Ü-Kennzeichnung von Bauprodukten sowie die Anforderungen und das Verfahren zur Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte und Bauarten.

Hier gelangen Sie zur Bauprodukte- und Bauartenverordnung (BauPAVO NRW).

In bestimmten Sonderbauten sind die Gefahren und Auswirkungen eines Brandes besonders hoch. Darum werden notwendige Vorkehrungen zum Brandschutz häufig anlagentechnisch vorgenommen. Wegen des Gefahrenpotenzials ist es unbedingt erforderlich, in diesen Gebäuden Prüfungen der Anlagen laufend durch Prüfsachverständige vorzunehmen. Das garantiert die von der Landesregierung erlassene Prüfverordnung (PrüfVO NRW).

Hier gelangen Sie zur Prüfverordnung (PrüfVO).

Die Anerkennungsvoraussetzungen und die Anerkennungsverfahren für staatlich anerkannte Sachverständige werden in der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) geregelt.

Hier gelangen Sie zur Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige (SV-VO).

Die Feuerungsverordnung gilt u.a. für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke.

Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase.

Hier gelangen Sie zur Feuerungsverordnung (FeuVO NRW).

Ziel des Gesetzes ist es, Denkmäler zu schützen, zu pflegen damit diese sinnvoll genutzt und wissenschaftlich erforscht werden können. Das Gesetz definiert Denkmäler und regelt wie diese genutzt, verändert und gepflegt werden dürfen und müssen. So regelt das Gesetz auch, dass es bei baulichen Veränderungen oder Nutzungsänderungen zuvor der Zustimmung der  unteren Denkmalschutzbehörde bedarf.

Hier gelangen Sie zum Denkmalschutzgesetz (DSchG).

In der Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-UVO) wird der Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) des Bundes für die Errichtung und die bauliche Änderung von Gebäuden geregelt. 

Hier gelangen Sie zur Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-UVO).

Die Camping- und Wochenendplatzverordnung gilt einerseits für Campingplätze für mehr als drei Wohnwagen oder Zelte und andererseits für Wochenendplätze zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern. Sie enthält im Wesentlichen Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes, Mindestanforderungen an die Hygiene und den Umweltschutz sowie Anforderungen an die Barrierefreiheit von Camping- und Wochenendplätze. Sie dient damit insbesondere der Gefahrenabwehr. Sie enthält jedoch keine Vorschriften in Bezug auf die dauerhafte Nutzung von Wohnwagen und Wochenendhäusern zu Wohnzwecken.

Hier gelangen Sie zur Camping- und Wochenendplatzverordnung (CW VO).

Die Verordnung über die Prüfung elektrischer Anlagen in Tierhaltungsanlagen gilt für die Haltung von Schweinen, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden und regelt wer die Prüfung dieser Tierhaltungsanlagen durchführen darf und was bei der Prüfung zu beachten ist.

Hier gelangen Sie zur Verordnung über die Prüfung elektrischer Anlagen in Tierhaltungsanlagen.

Landesrechtliche Regelungen Weitere landesrechtliche Vorschriften

Die Verwaltungsvorschriften zur BauPrüfVO legen fest, wie die Regelungen der BauPrüfVO auszuführen sind. Sie gewährleisten den einheitlichen Umgang der Bauaufsichtsbehörden des Landes NRW mit diesen Regelungen. Einen wichtigen Bestandteil der Verwaltungsvorschriften bilden die Vordrucke für Anträge. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung hat hierzu verschiedene Vordrucke bzw. Formulare verbindlich eingeführt.

Sie finden die Vordrucke und Formulare im Bereich "Vordrucke".

Hier gelangen Sie Verwaltungsvorschrift zur BauPrüfVO (VV BauPrüfVO).

Bei Gebäuden und baulichen Anlagen steht in Nordrhein-Westfalen die Sicherheit an erster Stelle. Zur Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen (z.B. aus der Bauordnung) erlässt das Bauministerium unter anderem die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB NRW) und nimmt darin die erforderlichen sicherheitsrelevanten technischen Regeln (z.B. DIN) in Bezug. Die Anlage zur VV TB NRW wird fortlaufend im erforderlichen Umfang angepasst.

Hier gelangen Sie zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB W).

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen ohne feste Beziehung zu einem Grundstück (z.B. Zirkus- und Veranstaltungszelte, Bühnen für Open-Air-Konzerte oder auch Kirmes-Fahrgeschäfte). Viele Fliegende Bauten unterliegen einem besonderem Genehmigungsverfahren und bedürfen einer Ausführungsgenehmigung. Der Runderlass enthält Verwaltungsvorschriften hierzu und stellt Anforderungen an den Bau und Betrieb Fliegender Bauten.

Hier gelangen Sie zum Runderlass Fliegende Bauten (FlBau NRW).

Die Schulbaurichtlinie (SchulBauR) regelt die Brandschutzanforderungen an allgemeinbildende Schulen wie Grundschulen, Sekundarschulen und Gymnasien sowie an berufsbildende Schulen. Sie gilt nicht für Schulen, die ausschließlich der Unterrichtung von Erwachsenen dienen, wie Abendschulen, Volkshochschulen und Universitäten. Sie enthält keine über die BauO NRW 2018 hinausgehenden Regelungen über die Barrierefreiheit von Schulen. Ob und in welchem Umfang Schulen barrierefrei sein müssen, bestimmt sich nach § 49 BauO NRW 2018. Die Schulbaurichtlinie enthält auch keine Anforderungen an Raumprogramme für Schulen oder an das Verhalten in Schulen bei Bränden beziehungsweise an die Durchführung von Alarmproben.

Hier gelangen Sie zur Schulbaurichtlinie (SchulBauR).

Für Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung können besondere Anforderungen erforderlich sein, wenn die Selbstrettungsfähigkeit dieser Personen eingeschränkt ist. Das heißt, dass diese Personen sich im Brandfall nur eingeschränkt oder gar nicht selbst retten können, sondern zum Beispiel durch das Personal der Pflegeeinrichtung oder durch Einsatzkräfte der Feuerwehr gerettet werden müssen. Aufgrund dieses spezifischen Risikos, dass die Nutzer auf eine Fremdrettung angewiesen sind, gelten (1.) Nutzungseinheiten, die einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind, (2.) Nutzungseinheiten, die für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder (3.) Nutzungseinheiten, die einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind, als sogenannte „große Sonderbauten“. Die besonderen Anforderungen, die für diese Nutzungseinheiten erforderlich sind, sind in der „Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen“ geregelt.

Hier gelangen Sie zur Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen (Pflege- und Betreuungsrichtlinie).

Hier können Sie die Erläuterungen zur Pflege- und Betreuungsrichtlinie herunterladen.

Die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen gilt für Anforderungen und Erleichterungen nach § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018 an Tierhaltungsanlagen, die Bestandteil von landwirtschaftlichen Betrieben sind.

Hier gelangen Sie zur Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen.

Bundesrechtliche Regelungen Gesetze und Verordnungen

Das Baugesetzbuch ist die wichtigste Vorschrift im sogenannten Städtebaurecht. Es legt die rechtliche Qualität des Bodens und seine Nutzbarkeit fest und regelt damit die flächenbezogenen Anforderungen an ein Bauvorhaben. Zielsetzung des Städtebaurechts ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; zentrales Element hierfür ist die Bauleitplanung. Es schreibt den Gemeinden und Gemeindeverbänden vor, wie sie bei städtebaulicher Planung und Festlegung der Nutzung von Gemeindeflächen verfahren müssen. Die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken wird im Flächennutzungsplan dargestellt und im Bebauungsplan festgesetzt.

Das Baugesetzbuch enthält auch Regelungen zur Nutzung von Grundstücken außerhalb von Bebauungsplänen. Hier werden zwei weitere Kategorien unterschieden: die Bereiche innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der sog. Außenbereich. Hiermit wird, vereinfacht ausgedrückt, vorgegeben, in welchen Bereichen, was gebaut werden darf. Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens auch diese bauplanungsrechtlichen Vorgaben abzuprüfen und bei Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen, hat der Bauherr auch die bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Hier gelangen Sie zum Baugesetzbuch (BauGB).

Die auf der Grundlage des Baugesetzbuches erlassene Baunutzungsverordnung gibt den Kommunen genauere Hinweise, wie sie die Grundstücksnutzung anhand unterschiedlicher Arten von Baugebieten differenzieren können. Sie definiert wichtige Begriffe wie u.a. Baugrenze, Baulinie, Grundflächen- und Geschossflächenzahl, die Bauweise, das Maß der baulichen Nutzung, die für die Beurteilung Ihres Bauvorhabens von Bedeutung sind.

Hier gelangen Sie zur Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Die Vorschriften des BImschG gelten unter anderem für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen. Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind u.a. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung.

Hier gelangen Sie zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
 

Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in in Kraft getreten. An diesem Tage sind das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) außer Kraft getreten.

Hier gelangen Sie zum GEG.

Das Gesetz regelt wie und wann Wohnungseigentums begründet und geteilt wird, welche Rechte und Pflichten Wohnungseigentümer haben und wie die Eigentümerversammlungen zu organisieren sind. Die Vorschriften haben auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von baulichen Vorhaben.

Hier gelangen Sie zum Wohnungseigentumsgesetz.