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Bauleitplanverfahren

Baugesetzbuch Kommentare

Wie ist der Ablauf eines Bauleitplanverfahrens

In der Regel wird ein Bauleitplanverfahren durch einen Aufstellungsbeschluss eingeleitet. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch ist der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ortsüblich bekannt zu machen. Dem Aufstellungsbeschluss ist unter anderem zu entnehmen, welches Gebiet von der beabsichtigten Planung der Gemeinde betroffen ist.

Der Aufstellungsbeschluss ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Er entfaltet deshalb keine Wirksamkeitsvoraussetzung gegenüber einem Bauleitplan. Der Aufstellungsbeschluss ist jedoch unabdingbar, um beispielsweise eine Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch zu erlassen oder um Baugesuche nach § 15 Baugesetzbuch zurückzustellen.

Im Baugesetzbuch ist für die Bauleitplanung grundsätzlich eine zweistufige Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Sie wird unterteilt in eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, bei der häufig öffentliche Veranstaltungen zur Bürgerinformation durchgeführt werden und eine öffentliche Auslegung. Eine möglichst frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (mit häufig groben Planüberlegungen) in Verbindung mit einer daran anschließenden Beteiligung zu einem Entwurf eines konkreten Rechtsplans erhöht in vielen Fällen die Akzeptanz und die Qualität der Bauleitplanung.

Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch ist grundsätzlich die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten.

Nach § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereicch durch die Planung berührt werden kann, entsprechend der vorgenannten Regelung über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

Durch die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange erhält die planende Gemeinde die Möglichkeit sich frühzeitig mit möglichen Einwendungen und Bedenken auseinanderzusetzen sowie angeführte Aspekte - wenn nötig - in die weitere Planung einzubringen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange kann gleichzeitig erfolgen.

Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange wird der Entwurf des Bauleitplans erarbeitet. Die in der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch eingegangen Anregungen sollten, soweit sie für die Planung relevant sind, eingearbeitet werden.

Zu dem Bauleitplanentwurf wird die entsprechende Begründung und der dazugehörige Umweltbericht verfasst.

Der Entwurf des Bauleitplans wird nebst Begründung und Umweltbericht wird im Regelfall für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung der Planentwürfe sind eine Woche vorher ortsüblich belannt zu machen. Ziel der öffentlichen Auslage ist es, den Bauleitplanentwurf zur Diskussion zu stellen.

Die Öffentlichkeit sowie die Behörden und Träger öffentlicher Belange können prüfen, ob ihre im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingebrachten Stellungnahmen berücksichtigt worden sind und ggf. eine neue Stellungnahme abgeben. Auch können sie Stellungnahmen zu neuen Aspekten anbringen, die noch nicht berücksichtigt worden sind.

Nach Beendigung der öffentlichen Auslegung muss die planende Gemeinde alle fristgemäß vorgebrachten und abwägungsrelevanten Stellungnahmen prüfen und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen. Zu den Belangen zählen auch die des Natur-, Landschafts- und Artenschutzes. Die Abwägung bedarf keiner eigenständigen Entscheidung.

Im Rahmen der Prüfung der Stellungnahmen können sich Aspekte ergeben, die Änderungen oder Ergänzungen des Bauleitplanentwurfs zur Folge haben könnten. In diesen Fällen erfolgt in der Regel eine erneute Auslegung des überarbeiteten Bauleitplanentwurfs.

Im Falle des Flächennutzungsplans stellt der Rat der Gemeinde diesen durch Feststellungsbeschluss fest. Ein Bebauungsplan wird hingegen durch Beschluss im Sinne des § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. Beide Beschlüsse müssen zwingend durch den jeweiligen Rat der Gemeinde erfolgen. 

Ein Flächennutzungsplan bedarf nach Beschlussfeststellung durch den Rat der Gemeinde gemäß § 6 Baugesetzbuch der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. In Nordrhein-Westfalen stellt die jeweilige Bezirksregierung, in dessen Regierungsbezirk sich die betroffene Gemeinde befindet, die höhere Verwaltungsbehörde dar.