BAUPORTAL.NRW

Vorschriften, Erlasse, Arbeitshilfen

Ministerialblatt

Gesetze und Verordnungen Rechtsgrundlagen für das Handeln der Gemeinden in der Bauleitplanung

Das Baugesetzbuch ist die wichtigste Vorschrift im sogenannten Städtebaurecht. Es legt die rechtliche Qualität des Bodens und seine Nutzbarkeit fest und regelt damit die flächenbezogenen Anforderungen an ein Bauvorhaben. Zielsetzung des Städtebaurechts ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; zentrales Element hierfür ist die Bauleitplanung. Es schreibt den Gemeinden und Gemeindeverbänden vor, wie sie bei städtebaulicher Planung und Festlegung der Nutzung von Gemeindeflächen verfahren müssen. Die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken wird im Flächennutzungsplan dargestellt und im Bebauungsplan festgesetzt. Auch enthält das Baugesetzbuch enthält auch Regelungen zur Nutzung von Grundstücken außerhalb von Bebauungsplänen. 

Hier gelangen Sie zum Baugesetzbuch (BauGB).

Die auf der Grundlage des Baugesetzbuches erlassene Baunutzungsverordnung regelt die möglichen Festsetzungen bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks, der Bauweise sowie der überbaubare Grundstücksfläche in Bauleitplänen. 

Hier gelangen Sie zur Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen bildet die rechtliche Grundlage für das Verwaltungshandeln der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen. Sie enthält relevante Vorschriften für die Bauleitplanung (z.B. Zuständigkeit des Rates der Gemeinden für Satzungsbeschlüsse über Bebauungspläne).

Hier gelangen Sie zur Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW).

Gemeinden müssen Satzungen, wie z.B. Bebauungspläne, den Bürgerinnen und Bürgern ordnungsgemäß bekannt geben. Die Verfahrensweise über die erforderliche Bekanntmachung ist in der Bekanntmachungsverordnung geregelt. 

Hier gelangen Sie zur Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO).

Das Baurecht kennt noch zahlreiche weitere Vorschriften, die insbesondere für die Bauaufsichtsbehörden relevant sind. 

Hier gelangen Sie zu weiteren Rechtsvorschriften.

Erlasse in der Bauleitplanung