Gewächshaus bauen in Nordrhein-Westfalen
Was ist ein Gewächshaus?
Ein Gewächshaus ist ein Tragwerk mit sehr hohem Anteil an Glasflächen, damit von möglichst vielen Seiten wärmendes Sonnenlicht eindringen kann, um der Anzucht solcher Pflanzen zu dienen, die aus klimatischen Gründen geschützt werden müssen.
Voraussetzungen
Je nachdem, ob Sie das Gewächshaus im privaten Garten zu privaten Zwecken oder aber als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb oder als Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung errichten möchten, gilt es unterschiedliche Aspekte zu beachten:
Planen Sie ein Gewächshaus im privaten Garten zu privaten Zwecken? Dann sind die unter “Gartenhaus bauen in Nordrhein-Westfalen" genannten rechtlichen Aspekte für Sie maßgebend.
Planen Sie die Errichtung eines Gewächshauses als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb oder als Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung (auch ausgestattet mit Solaranlagen) ohne Verkaufsstätte? Dann können Sie dieses verfahrensfrei errichten sofern die Firsthöhe bis zu 5 m und die Grundfläche nicht mehr als 1.600 m² beträgt. Es ist dann kein bauordnungsrechtliches Verfahren durchzuführen, d.h. kein Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde und keine Anzeige bei der Gemeinde im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens einzureichen.
Planen Sie jedoch zum Beispiel ein größeres Gewächshaus oder ein Gewächshaus mit Verkaufsstätte, so ist hierfür ein bauordnungsrechtliches Verfahren (Baugenehmigungsverfahren oder Genehmigungsfreistellungsverfahren) erforderlich, für das Sie bei der Erstellung der erforderlichen Unterlagen Hilfe vom Profi benötigen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Bevor Sie mit dem Bau Ihres Gewächshauses beginnen, ist es wichtig, sich über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Bestimmte Kriterien müssen erfüllt sein, darunter die Einhaltung von Abstandsflächen, Baugrenzen und örtlichen Bauvorschriften, wie Bebauungspläne und kommunale Gestaltungssatzungen. Auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben gilt es öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. Zudem gibt es bei einigen Vorhaben weitere Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen (z.B. denkmalrechtliche Genehmigungen, Ausnahmen und Befreiungen nach Landschaftsrecht).
Wenn das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt, ist es nur im Einzelfall unter engen Voraussetzungen zulässig. Eine Aufzählung privilegierter (d.h. unter erleichterten Voraussetzungen zulässige) Vorhaben enthält der § 35 Absatz 1 BauGB (hier z.B.: Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen oder Vorhaben, die einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen). Sonstige Vorhaben können im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Kriterien der Standortauswahl
Folgende Aspekte sind für die Zulässigkeit des Standorts entscheidend:
- Bebauungsplan: Gibt es für den ausgewählten Standort einen Bebauungsplan, enthält dieser Informationen darüber, ob das Bauvorhaben an der gewünschten Stelle zulässig ist. Digitalisierte Bebauungspläne finden sich in der Regel auf der Internetseite der entsprechenden Kommune.
- Umgebungsbebauung (ggf.)
- Abstandsflächen (ggf.): Informationen dazu, ob und wenn ja, welche Abstandsflächen für Ihr konkretes Bauvorhaben einzuhalten sind, finden Sie in § 6 BauO NRW 2018.
- Sonstige örtliche Bauvorschriften, z.B. örtliche Gestaltungssatzungen der Gemeinde.
- Außenbereiche: siehe oben.
- Besondere Standorte: Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, und weitere besondere Standorte erfordern unter Umständen spezielle Genehmigungen oder Einschränkungen.