Ladestation E-Auto errichten in Nordrhein-Westfalen
Definition: Was ist eine Ladestation für Elektromobilität?
Bei einer Ladestation für Elektromobilität handelt es sich um eine für Elektrofahrzeuge konzipierte Station, die der Wiederaufladung der Batterien dient. Die Ladestation kann der privaten Nutzung vorbehalten sein, aber auch die Nutzung durch eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern (wie bei Füllanlagen an Tankstellen) stellt eine Ausführungsvariante dar.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Bevor Sie mit dem Bau einer „Ladestation für Elektromobilität“ beginnen, ist es wichtig, sich über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Bestimmte Kriterien müssen erfüllt sein, darunter die Einhaltung von Abstandsflächen, Baugrenzen und örtlichen Bauvorschriften, wie Bebauungspläne und kommunale Gestaltungssatzungen.
Auch für das gemäß § 62 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b BauO NRW 2018 – Landesbauordnung 2018 verfahrensfreie Bauvorhaben gilt es, öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. Zudem müssen bei einigen Vorhaben weitere Genehmigungen und Erlaubnisse eingeholt werden (z. B. denkmalrechtliche Genehmigungen, Ausnahmen und Befreiungen nach Landschaftsrecht). Besonders zu beachten sind die energiewirtschaftsrechtlichen Vorschriften, u. a. die Niederspannungsanschlussverordnung – NAV.
Kriterien der Standortwahl
Folgende Aspekte sind für die Zulässigkeit des Standorts entscheidend:
- Bebauungsplan: Gibt es für den ausgewählten Standort einen Bebauungsplan? Enthält dieser Informationen darüber, ob das Bauvorhaben an der gewünschten Stelle zulässig ist? Digitalisierte Bebauungspläne finden sich in der Regel auf der Internetseite der entsprechenden Kommune.
- Umgebungsbebauung (ggf.)
- Abstandsflächen (ggf.): Informationen dazu, ob und wenn ja, welche Abstandsflächen für Ihr konkretes Bauvorhaben einzuhalten sind, finden Sie in § 6 BauO NRW 2018. Ladestationen werden in § 6 BauO NRW 2018 nicht besonders privilegiert.
- Sonstige örtliche Bauvorschriften
- Außenbereiche: Wenn Vorhaben im Außenbereich liegen, sind sie nur im Einzelfall unter engen Voraussetzungen zulässig. Eine Liste aller zulässigen Vorhaben enthält der § 35 BauGB.
- Besondere Standorte: Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, und weitere besondere Standorte erfordern unter Umständen spezielle Genehmigungen oder Einschränkungen.