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Wissenswertes zur Kurzzeitvermietung

Wenn Wohnräume oder andere Räume zum Zwecke der Kurzzeitvermietung in den unten genannten Städten genutzt werden sollen, muss vor dem Bewerben und der Überlassung der Räumlichkeiten über einen Onlinedienst eine Registrierungsnummer beantragt werden und beim Bewerben der Räume in Annoncen und auf Internetportalen angegeben werden. 

In Nordrhein-Westfalen wird diese Registrierungsnummer Wohnraum-Identitätsnummer (Wohnraum-ID) genannt. 

Bürgerinnen und Bürger
Wohnraum
Das Wichtigste im Überblick
  • Es besteht eine Registrierungspflicht, wenn Wohnräume oder andere Räume für die Kurzzeitvermietung in den oben genannten Städten genutzt werden sollen. 
  • Nach der Registrierung wird die Registrierungsnummer unmittelbar und automatisch erstellt.
  • Die Registrierungsnummer ist beim Bewerben der Räumlichkeiten gut sichtbar in den Internetportalen oder Anzeigen anzugeben.
  • Die Kurzzeitvermietung kann nach der Registrierung in 

    • Baden-Württemberg für 70 Tage 
    • Nordrhein-Westfalen für 90 Tage 

    im Kalenderjahr zur Vermietung an Dritte genehmigungsfrei vorgenommen werden.

  • Wenn Sie eine Registrierungsnummer für einen längeren Zeitraum benötigen, können Sie dies über den Online-Dienst bei der Stadt beantragen.

In welchen Städten kann ich online eine Registrierungsnummer beantragen?

Aktuell kann online eine Registrierungsnummer für Kurzzeitvermietungen in folgenden Städten beantragt werden:

Baden-Württemberg    

  • Tübingen

Nordrhein-Westfalen    

  • Aachen
  • Bonn
  • Brühl
  • Dortmund
  • Düsseldorf
  • Frechen
  • Köln
  • Münster
  • Wesseling

Zum Onlinedienst

Was bedeutet Kurzzeitvermietung von Wohnraum?

Bei der Kurzzeitvermietung werden Wohnräume oder andere Räume für die Vermietung an Personen bereitgestellt, die sich zu touristischen Zwecken oder berufsbedingt nur vorübergehend in einer Gemeinde aufhalten. Grundsätzlich unterliegt die Kurzzeitvermietung von Wohnraum keinen Beschränkungen. Jedoch kann sie in Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten zeitlich begrenzt werden, um den Wohnraum für die dauerhafte Vermietung zu erhalten. Liegt ein solcher angespannter Wohnungsmarkt vor, kann die Gemeinde die Kurzzeitvermietung in einer Wohnraumschutz- oder Zweckentfremdungssatzung regeln.

In welchen Fällen brauche ich eine Registrierungsnummer?

Häuserfassaden an einer Straße

Wer in den oben genannten Städten Räumlichkeiten kurzzeitig anderen Personen überlassen möchte, zum Beispiel als Ferien- oder Monteurswohnung, benötigt eine Registrierungsnummer. Dies gilt sowohl für die Überlassung einzelner Räume als auch ganzer Wohnungen oder Häuser. Die Registrierungsnummer ermöglicht die genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung für den oben genannten Zeitraum in den jeweiligen Städten.

Wichtig:
Genehmigungspflicht

Wenn ein Wohnraum länger als die genehmigungsfreie Zeit im Kalenderjahr kurzzeitvermietet werden soll, bedarf es der ausdrücklichen und gebührenpflichten Genehmigung der Stadt. Über den Online-Dienst können Sie Ihrer zuständigen Stadt eine Nachricht zukommen lassen, um eine Genehmigung zu beantragen. Für das weitere Verfahren wird die Stadt mit Ihnen Kontakt aufnehmen und Ihnen mitteilen, ob Ihr Antrag bewilligt wurde.

Für gewerblich genutzte Ferienwohnungen, Boardinghäuser, Pensionen und Hotels in Städten mit Zweckentfremdungssatzung

Für Ferienwohnungen, die beispielsweise bereits baurechtlich als Ferienwohnung genehmigt wurden, brauchen Sie immer dann eine Registrierungsnummer, wenn Sie für deren Vermietung Angebote oder Werbung zum Beispiel in Internetportalen, sozialen Medien oder Zeitungen schalten möchten. 

Für Beherbergungsstätten wie Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Hostels oder Motels wird ab dem 1. Juli 2026 keine Registrierungsnummer benötigt.

Ihr Kontakt
Fragen zur Registrierungsnummer

Fragen zur Beantragung einer Registrierungsnummer richten Sie bitte per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse: support[at]kurzzeitvermietung-rv.de (support[at]kurzzeitvermietung-rv[dot]de)

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