BAUPORTAL.NRW

Flächennutzungsplan

Flächennutzungsplan

Informationen zum Flächennutzungsplan

Funktion eines Flächennutzungsplans

Der Flächennutzungsplan stellt für das ganze Gemeindegebiet in den Grundzügen die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung der Gemeinde dar. Als gesamträumliches Entwicklungskonzept bildet er die Grundlage für die einzelnen Bebauungspläne, die aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.

Unterschied zwischen einen Flächennutzungsplan und einem Bebauungsplan

Innerhalb des zweistufigen Systems der Bauleitplanung bildet der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan die erste Stufe, auf welcher die zweite Stufe, der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan, aufbaut. Grundsätzlich unterscheidet sich der Flächennutzungsplan vom Bebauungsplan dahingehend, dass der Flächennutzungsplan das gesamte Gemeindegebiet betrifft, während ein Bebauungsplan jeweils nur für Teilbereiche des Gemeindegebiets aufgestellt wird.

Darüber hinaus bedarf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Flächennutzungsplans gemäß § 6 Baugesetzbuch der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. In Nordrhein-Westfalen ist dies die jeweilige Bezirksregierung, in dessen Regierungsbezirk sich die Gemeinde befindet.

Bei der Genehmigungspflicht handelt es sich um ein Instrument der Rechtsaufsicht. Nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Baugesetzbuch ist über die Genehmigung binnen drei Monaten zu entscheiden. Wird die Genehmigung nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt, so gilt sie gemäß § 6 Absatz 4 Satz 4 Baugesetzbuch als erteilt.

Darstellungen in einem Flächennutzungsplan

§ 5 Absatz 2 Baugesetzbuch führt auf, was in einem Flächennutzungsplan insbesondere dargestellt werden kann. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen)
  • Gemeinbedarfseinrichtungen (z.B. Schulen, Kirchen)
  • Verkehrsflächen (z.B. Straßen, Schienen)
  • Ver- und Entsorgungsanlagen (z.B. Abfalldeponien)
  • Wasserflächen (z.B. stehende und fließende Gewässer, Überschwemmungsgebiete)
  • Aufschüttungen und Abgrabungen (z.B. Steinbruch)
  • Landwirtschaft und Wald (z.B. Ackerflächen)
  • Grünflächen

Die vorgenannten möglichen Darstellungen sind nicht abschließend. Die Gemeinde kann auch andere Darstellungen treffen, solange sie sich an den thematischen Rahmen des Flächennutzungsplans hält.

Zuständigkeit bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans

Das Aufstellen und Ändern von Flächennutzungsplänen ist Aufgabe der Gemeinden im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit.

Damit wird gewährleistet, dass neben der Initiative auch die Verantwortung für die Bauleitpläne eindeutig im örtlichen Bereich, nämlich bei der Gemeinde und ihrem von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten Rat der Gemeinde liegt.

Konzentrationszonenplanung für Windenergieanlagen

Gemeinden können die Ansiedlung von Windenergieanlagen im Außenbereich steuern, indem sie im Flächennutzungsplan sogenannte Konzentrationszonen ausweisen. Bei einer Konzentrationszone handelt es sich um eine ausgewiesene Fläche im Außenbereich, außerhalb derer Grenzen Windenergieanlagen in der Regel nicht zulässig sind. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch. Die äußere Grenze einer ausgewiesenen Konzentrationszone eines Flächennutzungsplans ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der gesamten Windenergieanlage einschließlich des Rotors einzuhalten.