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Städtebauliche Satzungen

Auszug § 35 Abs. 6 BauGB

Informationen zu Städtebaulichen Satzungen

Die Innenbereichssatzung

Das Baurecht unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch und dem Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch. Unter Innenbereich werden die im Zusammenhang bebauten Ortsteile verstanden, die eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung aufweisen, die Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Außenbereich sind die Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen.

Gemeinden haben mithilfe des Instruments der Innenbereichssatzung die Möglichkeiten:

  1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen zu können (sogenannte Klarstellungssatzung nach § 34 Absatz 4 Nummer 1 Baugesetzbuch),
  2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festzulegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind (sogenannte Entwicklungssatzung nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 Baugesetzbuch),
  3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind (sogenannte Ergänzungs-, Erweiterungs-, bzw. Abrundungssatzung nach § 34 Absatz 4 Nummer 3 Baugesetzbuch).

Die Klarstellungssatzung (Nr. 1) hat lediglich deklatorische Wirkung. Sie stellt klar, welche Grundstücke noch zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gehören.

Mit Hilfe einer Entwicklungsatzung (Nr. 2) kann die Gemeinde bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Fläche im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt ist. Eine solche Satzung ist also nur möglich, wenn bereits eine entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan vorliegt und tatsächlich ein gewisser Bebauungszusammenhang vorhanden ist.

Durch die Ergänzungs- bzw. Erweiterungssatzung (Nr. 3) können einzelne Außenbereichsflächen in den Innenbereich einbezogen werden, wenn sie durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches bereits entsprechend geprägt sind. Wann eine solche Prägung angenommen werden kann, hängt von der konkreten Situation im Einzelfall ab.

Liegt ein Grundstück innerhalb einer Innenbereichssatzung, richtet sich die zulässige Bebauung nach der Satzung und § 34 Baugesetzbuch.

Die Außenbereichssatzung

Das Baurecht unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch und dem Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch. Unter Innenbereich werden die im Zusammenhang bebauten Ortsteile verstanden, die eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung aufweisen, die Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Außenbereich sind die Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen. Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten, es sei denn das Baugesetzbuch sieht bestimmte Nutzungen dort vor (z. B. landwirtschaftliche Betriebe und Windenergieanlagen).

Für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, kann gemäß § 35 Absatz 6 Baugesetzbuch durch die Gemeinde bestimmt werden, dass Wohnzwecken dienende Vorhaben leichter zugelassen werden können.

Mit der Satzung gehört der Geltungsbereich weiterhin zum planungsrechtlichen Außenbereich, auch sind hierdurch Bauvorhaben innerhalb der Satzung nicht entsprechend § 35 Absatz 1 Baugesetzbuch privilegiert.

Zuständigkeiten bei Innen- und Außenbereichssatzungen

Vergleichbar wie in der Bauleitplanung ist die jeweilige Gemeinde für Innen- und Außenbereichssatzung zuständig. Die Zuständigkeit der Gemeinden für den Erlass von Satzungen auf ihrem Gemeindegebiet ist Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltung. Für den Beschluss über die Satzung ist der jeweilige Rat der Gemeinde das entscheidende Gremium. 

Für eine Außenbereichs- oder Innenbereichssatzung ist außer bei Klarstellungssatzungen eine Öffentlichkeits- sowie Behördenbeteiligung vorgesehen.

Neben den vorgehend erwähnten Innenbereichs- und Außenbereichssatzungen kann die Gemeinde weitere Satzungen erlassen. Diese können für bestimmte städtebauliche Zwecke genutzt werden. Hierzu zählen beispielsweise die städtebauliche Erhaltungssatzung, die Vorkaufsrechtsatzung und die Sanierungssatzung.