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Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall / vorhabenbezogene Bauartgenehmigung

Zustimmungen im Einzelfall oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen online beantragen

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Hinweise zu Zustimmungen im Einzelfall oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen

Bauprodukte werden von Produktherstellern unter Werksbedingungen hergestellt und auf die Baustelle geliefert. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn sie die Anforderungen des § 18 Absatz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) erfüllen. Wann eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich wird und erteilt werden kann, ergibt sich im Einzelnen aus § 19 Satz 2 und § 20 BauO NRW 2018. Die oberste Bauaufsichtsbehörde erteilt Zustimmungen im Einzelfall, wenn durch den Antragsteller / die Antragstellerin die Verwendbarkeit eines Bauproduktes im Sinne des § 18 Absatz 1 BauO NRW 2018 nachgewiesen wird. Für die Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall für Bauprodukte, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes verwendet werden sollen, ist die örtliche untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.

Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. Bauarten werden von ausführenden Unternehmen auf der Baustelle mit verwendbaren Bauprodukten der Produkthersteller angewendet. Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn sie die Anforderungen des § 17 Absatz 1 BauO NRW 2018 erfüllen. Wann eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBg) erforderlich wird, ergibt sich im Einzelnen aus § 17 Absatz 2 BauO NRW 2018. Die oberste Bauaufsichtsbehörde erteilt vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen, wenn durch den Antragsteller / die Antragstellerin die Anwendbarkeit einer Bauart im Sinne des § 17 Absatz 1 BauO NRW 2018 nachgewiesen wird. Für die Erteilung von vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen für Bauarten, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes angewendet werden sollen, ist die örtliche untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.

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Unterstützende Hinweise des Ministeriums: